Beamte sollten sich genau wie Angestellte Gedanken um ihre berufsspezifische Absicherung machen. Spätestens mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sind sie zwar nicht mehr von Risiken wie Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit bedroht, aber auch ihr besonderer Status entbindet sie nicht davon, sich über einige Themen Gedanken zu machen.
Haftpflicht? Habe ich schon!
Diese Antwort ist Versicherungsberatern sehr vertraut, wenn die Rede auf eine Diensthaftpflichtversicherung kommt. Manche Kunden glauben, sie sei bereits in der privaten Haftpflicht enthalten, andere gehen davon aus, dass sie schon clever genug sein werden, um sich keine größeren dienstlichen Schnitzer zu leisten. Aus Erfahrung können wir sagen: Beide Annahmen sind Irrtümer, die im schlimmsten Fall dazu führen können, dass ein Beamter bis zu seinem eigenen Ableben Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen nachkommen oder eine Rente an eine geschädigte Person zahlen muss. Dazu gehört manchmal nur eine kleine Unaufmerksamkeit:
- Lehrer
Sie sind Lehrer und haben nach einem Elternabend die Aufgabe, den Hauptzugang zum Schulgebäude abzuschließen. Während Sie das Gebäude verlassen, spricht Sie der Vater einer Ihrer Schüler an. Sie verlassen mit ihm ins Gespräch vertieft das Gebäude, die Schultür fällt wie gewohnt hinter Ihnen zu, Sie gehen mit dem Vater zum Parkplatz und haben das Abschließen völlig vergessen. Am nächsten Morgen erfahren Sie, dass jemand in der Nacht die Abitur-Klausuren aus dem Safe gestohlen und dann das Erdgeschoss unter Wasser gesetzt hat. - Dienstwagen
Sie benutzen einen Dienstwagen und betanken ihn mit Benzin statt Diesel. Wegen dieses Fehlers kommt es zu einem mehrere tausend Euro teuren Motorschaden. - Dienstfahrt mit behördeneigenem Pkw
Sie unternehmen zusammen mit einem Kollegen eine Dienstfahrt in einem behördeneigenen Pkw. Auf winterglatter Straße kommt das Fahrzeug von der Straße ab und fährt frontal gegen einen Baum. Während Sie nur leicht verletzt sind, wird Ihr Kollege im Fahrzeug eingeklemmt. Nach wochenlangem Aufenthalt in Krankenhaus und Reha-Klinik wird er mit einer Erwerbsminderung von 80 % als dienstunfähig eingestuft und pensioniert. Der Dienstwagen ist schrottreif. Ein Gutachter stellt fest, dass der Unfall bei angemessener Fahrweise hätte vermieden werden können.
Es gibt unzählige Beispiele, in denen Fahrlässigkeit im Dienst zu hohen Schäden führen kann. Aber immer dann, wenn Ihnen als Beamtin oder Beamten eine grobe Fahrlässigkeit wie in den drei vorstehenden Beispielen vorgeworfen werden kann, wird sich Ihr Dienstherr die Kosten, die ihm durch Ihre Verfehlung entstanden sind, von Ihnen erstatten lassen. Dieses Risiko lässt sich nur mit einer Diensthaftpflichtversicherung eindämmen.
Eine Diensthaftpflichtversicherung muss genau auf Ihr berufliches Umfeld zugeschnitten sein:
Ein Feuerwehrbeamter geht andere Risiken ein als ein Polizeikommissar oder ein Finanzbeamter.
Vereinbaren Sie deshalb mit uns einen kostenlosen und unverbindlichen Beratungstermin, der es uns ermöglicht, die Schädigungsrisiken, denen Sie möglicherweise ausgesetzt sind, realistisch einzuschätzen.
Ich arbeite auf jeden Fall bis zum regulären Pensionsalter – oder?
Keine Frage: Das wünscht sich jeder Beamte. Die Aussicht, schon weit vor der Regelaltersgrenze mit deutlich weniger Geld auskommen und sich auf Dauer einschränken zu müssen, gefällt niemandem. Aber das sollte kein Grund sein, diese Überlegung beiseite zu schieben.
Zur Verdeutlichung einige Zahlen:
Im Jahr 2000 wurden 62 % der neu pensionierten Beamten aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt. 2013 lag ihr Anteil nur noch bei 17 %. Dieser deutliche Rückgang ist jedoch kein Grund zum Optimismus: Kurz nach dem Höchststand vor 15 Jahren stand die Reform des Versorgungsrechts bevor. Seitdem müssen vorzeitig pensionierte Beamte, deren Dienstunfähigkeit nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, mit Abschlägen von bis zu 10,8 % leben. Für immer. Wenn sie außerdem, z. B. aufgrund von Teilzeitarbeit, nur relativ wenige Dienstjahre vorzuweisen haben, droht ihnen die Mindestversorgung – in der Regel 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der erreichten Besoldungsgruppe. Diese Regelung trifft vor allem Beamtinnen, weil noch immer sie es sind, die weniger arbeiten, um sich um ihre Kinder zu kümmern.
Dienstunfähig oder berufsunfähig – das spielt doch keine Rolle
Bei unseren Beratungsgesprächen stellen wir seit Jahren immer wieder fest, dass unsere Kunden diese beiden Varianten für praktisch identisch halten. Wir erläutern Ihnen auf unserer Webseite nicht nur, dass es sich dabei um einen weit verbreiteten Irrtum handelt, sondern dass Sie mit einem fehlerhaft formulierten Versicherungsvertrag möglicherweise viele Jahre Ihre Prämien zahlen, aber wenn es zur Dienstunfähigkeit gekommen ist, mit leeren Händen dastehen. Unter einer Berufsunfähigkeit wird etwas anderes verstanden als unter einer Dienstunfähigkeit. Die Unterschiede sind ohne die sog. „Beamtenklausel“ so gravierend, dass in dem Augenblick, in dem Sie Ihre Versicherung am nötigsten brauchen, keine Leistungen gezahlt werden.
Wir bewahren Sie davor, dass Sie später eventuell den Eindruck haben, von Ihrem Versicherungsberater nur lückenhaft informiert oder gar „über den Tisch gezogen“ worden zu sein. Unsere langjährige Erfahrung im Bereich der Beamtenversicherungen schützt Sie vor solchen mangelhaften Vertragsabschlüssen.