Selbstverständlich bringt eine Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes auch für Beamtinnen erhebliche Veränderungen mit sich – dienstliche und private. Hier soll erläutert werden, welche beamtenrechtlichen Regelungen gelten und ob arbeitsrechtliche Vorschriften wie das Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) auch auf Beamtinnen angewendet werden. Die folgenden Informationen gelten sowohl für Beamtinnen auf Widerruf als auch für Beamtinnen auf Probe und auf Lebenszeit. Spezielle Regelungen, die sich nur an Beamtinnen auf Widerruf (Vorbereitungsdienst) und zur Probe richten, sind am Ende des Textes aufgeführt.
Beginn des Mutterschutzes
Zwar beginnt mit der Schwangerschaft auch der Mutterschutz, aber um eventuelle Schutzmaßnahmen einzuleiten, muss den Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft bekannt sein. Die personalverwaltende Stelle soll so früh wie möglich davon erfahren, über den Zeitpunkt der Bekanntgabe an die Vorgesetzten und Kollegen entscheidet die Beamtin selbst. Zur Anzeige der Schwangerschaft gehört auch ein Attest eines Arztes oder einer Hebamme, aus dem der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht. Anhand dieses Termins errechnet sich die Mutterschutzfrist: Sie beträgt vor der Geburt sechs Wochen, die Beamtin darf sich jedoch schriftlich zum Dienst bereit erklären. Diese Frist heißt deshalb auch relatives Beschäftigungsverbot. Nach der Entbindung tritt eine achtwöchige Schutzfrist ein, während der die Beamtin auf keinen Fall beschäftigt werden darf. Hier ist von einem absoluten Beschäftigungsverbot die Rede.
Besoldung, Versorgung und Beihilfe während der Zeit des Beschäftigungsverbots (Mutterschutz)
Die Besoldung läuft wie gewohnt weiter, die Beamtin muss diesbezüglich nichts veranlassen. Auch Zulagen z. B. für Wechselschichtdienste werden weiter gezahlt. Bei einigen Zulagen wird der Durchschnitt der letzten drei Monate gewährt.
- Wenn eine Beamtin während der Elternzeit schwanger wird, erhält sie für die Dauer der Schutzfristen einen Zuschuss in Höhe von 13 € pro Kalendertag. Der Zuschuss entfällt, wenn die Beamtin während der Elternzeit Besoldung erhält, weil sie teilzeitbeschäftigt ist. Für Beamtinnen, deren Bezüge vor der Elternzeit über der Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung lagen, ist der Zuschlag auf insgesamt 210 € begrenzt. Diese Einschränkung betrifft nur bestimmte Besoldungsgruppen des höheren Dienstes.
Die Zeit der Beschäftigungsverbote wird bei der für die Versorgung relevanten Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten so behandelt, als sei die Beamtin im Dienst gewesen. Auch auf die Beihilfe haben Schwangerschaft und Niederkunft keinen Einfluss. Sofern das neugeborene Kind bei der Beamtin oder ihrem Partner im Familienzuschlag berücksichtigt wird, ist es bei der Beihilfe ebenfalls berücksichtigungsfähig.
Urlaubsregelungen
Sollten der Beamtin vor dem Beginn der Schutzfrist noch Urlaubstage zugestanden haben, werden diese nach deren Ablauf in das laufende Urlaubsjahr einbezogen.
Sind Entlassungen von schwangeren Beamtinnen während der Schutzfristen möglich?
In der Regel nicht. Da auch bei ihnen wie bei schwangeren Angestellten ein besonderes Schutzbedürfnis besteht, gilt ein Entlassungsverbot während der Schwangerschaft sowie während der ersten vier Monate nach der Niederkunft, wenn die Beamtin der Entlassung nicht zustimmt. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn der Beamtin besonders schwere Dienstvergehen vorzuwerfen sind, die im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würden.
Die Auswirkungen der Elternzeit auf das Dienstverhältnis
- Die Beamtin und ggf. ihr neugeborenes Kind sind beihilfeberechtig. Für die Beamtin gilt derjenige Beihilfebemessungssatz, der für den Vortag des Beginns der Elternzeit festgestellt wurde.
- Bezüge werden während der Elternzeit nicht gezahlt, diese Phase wird wie ein Urlaub ohne Besoldung behandelt. Allerdings werden die Beiträge zur Krankenversicherung bezuschusst: Anwärter und Beamte im einfachen und mittleren Dienst erhalten einen monatlichen Betrag von maximal 31 €. Außerdem können Anwärter und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 die volle Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beantragen.
- Die Elternzeit wird als Erfahrungszeit gewertet, deshalb erfolgt auch weiterhin der Aufstieg in die nächsthöhere Erfahrungsstufe.
- Die Elternzeit ist nicht ruhegehaltfähig. Nur wenn während dieser Phase in Teilzeit gearbeitet wird, erfolgt eine analoge prozentuale Anrechnung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit.
- Urlaubstage, die vor dem Beginn der Elternzeit noch nicht genommen wurden, werden der Beamtin zu ihrem Dienstantritt nach der Elternzeit für das laufende Urlaubsjahr gutgeschrieben. Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs zählen nur die Zeiten, die die Beamtin im Dienst war. Der Jahresanspruch wird dabei gezwölftelt und mit der Zahl der Monate im Dienst multipliziert.
- Hinsichtlich des Entlassungsverbots gelten die Regeln für die Schutzfristen (siehe oben).
Besondere Regelungen für Beamtinnen im Vorbereitungsdienst oder während der Probezeit
Während der letzten sechs Wochen vor der Entbindung (relatives Beschäftigungsverbot) kann sich eine Beamtin freiwillig bereit erklären, an Prüfungen teilzunehmen. Lehnt sie dies ab, wird die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Die Erklärung zur freiwilligen Prüfungsteilnahme kann am Prüfungstag nicht mehr widerrufen werden. Möchte die Beamtin nach der Niederkunft geprüft werden, muss sie die Unbedenklichkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen. Wenn sich der Vorbereitungsdienst wegen der Beschäftigungsverbote gem. MuSchG verlängert, dürfen die Anwärterbezüge nicht gekürzt werden. Generell ist nicht davon auszugehen, dass sich durch die Beschäftigungsverbote der Vorbereitungsdienst verlängert. Nur, wenn es Bedenken gibt, dass das Ausbildungsziel verfehlt werden könnte, kommt eine Verlängerung im Einzelfall in Betracht. Sie ist jedoch nur so lang, wie es für das Erreichen des Ausbildungsziels nötig ist. Sofern mindestens ein Jahr Dienst geleistet wurde, wird die Elternzeit auf die Probezeit angerechnet und führt nicht zu ihrer Verlängerung.