Altersteilzeit im öffentlichen Dienst


Der Sinn der Altersteilzeit ist es, Beschäftigten einen sanften Einstieg in den Ruhestand zu ermöglichen. Sie ist allerdings nicht für alle Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst möglich. Auch hier gilt, dass einer Genehmigung eines Antrags keine dienstlichen Gründe entgegenstehen dürfen. Dabei kann es sich auch um haushaltsrechtliche Belange handeln.

Altersteilzeit für Beschäftigte in der Bundesverwaltung

  • Bundesbeamte und Richter des Bundes, die am Altersteilzeit-Modell teilnehmen wollen, müssen diese Bedingungen  erfüllen:
    • Sie müssen das 60. Lebensjahr vollendet haben,
    • ihr Antrag muss sich auf den gesamten Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken,
    • es muss aktuell Besoldung gezahlt werden,
    • sie müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben und
    • die Altersteilzeit muss bis zum 31.12.2016 bewilligt und angetreten werden.

Der Bund unterscheidet hier zwei Formen der Altersteilzeit:

  • Von Stellenabbau oder Umstrukturierungen betroffene Bereiche
    Wenn ein Beamter in einem Bereich tätig ist, der von Stellenabbau oder Umstrukturierungen betroffen ist, kann ein entsprechender Antrag auf Altersteilzeit genehmigt werden. Ein Anspruch auf Bewilligung besteht jedoch nicht, da das Ziel dieser Maßnahme ein sozialverträglicher Abbau von Planstellen ist. Ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Juli 2011 (Az. D 1 – 210 172/32) benennt die hier maßgeblichen Behörden, deren Beamte für eine Antragstellung infrage kommen:
    - Bundeswehrverwaltung,
    - Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
    - Deutsche Bundesbank,
    - Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
    - Bundeseisenbahnvermögen,
    - Postnachfolgeunternehmen,
    - Deutscher Wetterdienst,
    - Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt,
    - Außenstellen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
    - Prüfungsämter des Bundes Köln und Magdeburg,
    - einfacher und mittlerer Dienst
       - des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
       - des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,
       - des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebens-mittel und
       - des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei.
  • Anders verhält es sich, wenn der Anteil der Beamten, die in einem Ministerium oder einer ihm nachgeordneten Behörde arbeiten und Altersteilzeit beantragen, unter 2,5 % liegt. Dann ist die Beantragung der Altersteilzeit zu genehmigen. Die für die einzelnen Behörden geltenden Quoten werden vom jeweiligen Ministerium ermittelt und festgelegt. Sobald die Quote erfüllt ist, werden keine Anträge mehr genehmigt. Die Entscheidungen werden in der Reihenfolge des Antragseingangs getroffen, andere Kriterien wie beispielsweise das Vorliegen einer Schwerbehinderung, spielen keine Rolle.

Unabhängig vom rechtlichen Hintergrund einer Altersteilzeit müssen bei der Beantragung bestimmte Fristen eingehalten werden. Beamte können einen Antrag frühestens ein Jahr, bevor sie die o. g. Voraussetzungen erfüllen und spätestens drei Monate, bevor die Altersteilzeit beginnen soll, stellen. Er muss schriftlich, per E-Mail oder per Fax eingereicht werden.

Auch bei der Verteilung der Arbeitszeit müssen Vorgaben beachtet werden. Sie muss grundsätzlich wenigstens 50 % der bisherigen Arbeitszeit betragen; maßgeblich ist dabei der Arbeitszeitumfang im letzten Monat vor dem Beginn der Altersteilzeit. Nur wenn sich der Umfang der Arbeitszeit im Laufe der letzten beiden Jahre vor dem Eintritt in die Altersteilzeit geändert hat gilt, dass dieser maximal 50 % der durchschnittlichen Arbeitszeit während dieses Zeitraums betragen darf.


Dafür stehen zwei Modelle zur Verfügung:

  1. Das Teilzeitmodell
    Beim Teilzeitmodell wird über den gesamten Zeitraum gleichmäßig gearbeitet, also z. B. halbtags an jedem Arbeitstag einer Woche.
  2. Das Blockmodell
    Das Blockmodell ermöglicht eine ungleichmäßige Verteilung der Freistellungs- und Arbeitsphase. So kann z. B. Arbeitszeit vorgeleistet werden, indem mehr als 50 % der Arbeitszeit erbracht wird, was sich günstig auf die Freistellungsphase auswirkt. Aber: Wenn der Beamte während der Arbeitsphase länger als ein halbes Jahr keinen Dienst leistet (z. B. wegen einer Erkrankung), endet das Blockmodell automatisch und die Arbeitszeit muss künftig gleichmäßig auf die ganze Arbeitswoche verteilt werden. In diesem Fall liegt die Arbeitszeitverpflichtung durchgehend bei 50 % der regulären Arbeitszeit. Das Blockmodell kann nach der Aufnahme des Dienstes allerdings erneut beantragt werden.

Sofern die Halbierung des bisherigen Arbeitszeitumfangs dazu führt, dass der Umfang der Arbeitszeit während der Arbeitsphase unter 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit läge, ist nur noch das Blockmodell möglich.

Ob das Altersteilzeitmodell für den einzelnen Beamten überhaupt infrage kommt, ist in der Regel auch davon abhängig, wie viel Besoldung in dieser Übergangsphase bis zum Beginn des Ruhestands gezahlt wird. Hier ist § 6 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) maßgeblich, wonach sich die Besoldung aus zwei Komponenten zusammensetzt:

  1. der entsprechend der Arbeitszeit gekürzten Besoldung der Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Bankzulage für bei der Deutschen Bundesbank tätige Beamte, Zuschüsse zum Grundgehalt von Professoren an Hochschulen, Ausgleichs- oder Überleitungszulagen)
  2. einem nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag von 20 % der gekürzten Dienstbezüge während der Arbeitsphase

Auch die Auswirkungen auf die Versorgung  spielen bei einer Entscheidung für oder gegen die Altersteilzeit eine große Rolle. Hier ergibt sich ein deutlicher Unterschied zu einer „normalen“ Teilzeitbeschäftigung: Die Altersteilzeit wird zu 9/10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit gewertet, sodass sich bei einer Gesamtdauer von fünf Jahren eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 54 Monaten ergibt. Dabei gilt die ermäßigte Arbeitszeit als Bezugsgröße.

Der Anspruch auf Beihilfe wird von der Inanspruchnahme der Altersteilzeitregelung nicht berührt, ebenso wenig wie der auf Urlaub. Hier ist jedoch bei der Berechnung der Urlaubstage das gewählte Arbeitszeitmodell maßgeblich: Arbeitet ein Beamter an jedem der fünf Arbeitstage, hat er einen Urlaubsanspruch in derselben Höhe wie ein vollbeschäftigter Beamter. Deckt seine reguläre Arbeitszeit jedoch weniger als fünf Tage pro Woche ab, wird die Zahl der Urlaubstage in gleichem Maße gekürzt.

Während der Arbeitsphase der Altersteilzeit sind auch Beförderungen und Aufstiege in die nächsthöhere Laufbahngruppe möglich. Zwischen einer Beförderung und dem Beginn der Freistellungsphase müssen allerdings mindestens zwei Jahre liegen.

Altersteilzeit nach dem „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)“

Angestellte des Bundes können Altersteilzeit nach dem „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)“ beantragen, sofern nicht dringende betriebliche oder dienstliche Gründe dagegen sprechen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • vollbeschäftigte Angestellte müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens fünf Jahren beschäftigt sein und
  • im Laufe der letzten Jahre vor dem Eintritt in die Altersteilzeit mindestens drei Jahre einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gem. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nachgegangen sein.

Unter diesen Umständen kann ein Arbeitgeber einer Altersteilzeitbeschäftigung zustimmen.

Er muss sie bewilligen, wenn ein Beschäftigter das 60. Lebensjahr vollendet und die oben genannten Bedingungen der Nrn. 2 und 3 erfüllt hat.  Auch bei den Angestellten wird in zwei Arbeitszeitmodelle unterschieden:

  • Das Teilzeitmodell
    Beim Teilzeitmodell wird die Arbeit durchgehend gleichmäßig erbracht
  • Das Blockmodell
    Das Blockmodell sieht vor, dass in der ersten Hälfte der Altersteilzeit die Arbeitsphase abgeleistet und die zweite Hälfte für die Freistellungsphase vorgesehen wird.

Aber auch der TV ATZ sieht Ausnahmen von der Wahlfreiheit vor:
Beschäftigte mit einer regelmäßigen verlängerten Arbeitszeit sowie Kraftfahrer, für die die Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder gelten, können die Altersteilzeit nur im Blockmodell durchführen.

Die Bezüge für Arbeitnehmer in der Altersteilzeit bemessen sich nach den Regularien für Teilzeitbeschäftigte. Davon sind auch Wechselschicht- und Schichtzulagen, vermögenswirksame Leistungen, Jubiläums- und andere Zuwendungen sowie Aufschläge zur Urlaubsvergütung und zu anderen Zuschlägen betroffen. Die entsprechend der geleisteten Arbeitszeit gekürzten Bezüge werden um 20 % aufgestockt. Bei der Ermittlung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügeanteile sowie Entgelte, die für Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften und Arbeitsbereitschaften gezahlt werden, unberücksichtigt. Die Bezüge müssen einschließlich des Aufstockungsbetrages so hoch sein, dass der Beschäftigte 83 % des bisherigen Netto-Gehalts erhält. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht arbeitsfähig ist, werden die Aufstockungsleistungen nur für die Dauer der Entgeltfortzahlung weitergewährt.

Arbeitnehmer, die wegen der Altersteilzeit eine Rentenkürzung hinnehmen müssen

Eine Besonderheit halten die tarifvertraglichen Vereinbarungen für Arbeitnehmer, die wegen der Altersteilzeit eine Rentenkürzung hinnehmen müssen, bereit:
Ihnen wird für jeweils 0,3 % Rentenminderung eine Abfindung gezahlt, die 5 % der Vergütung und der Zulagen beträgt. Dazu können der Sozialzuschlag oder der Monatsgrundlohn sowie ständige Lohnzuschläge kommen, die dem Beschäftigten im letzten Monat vor Beendigung der Altersteilzeit zugestanden hätten. Die Abfindung wird ausbezahlt, sobald das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beendet worden ist.

Der TV ATZ enthält darüber hinaus noch weitere Detailregelungen und kann auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern unter der URL www.bmi.bund.de eingesehen werden.

Anmerkung:
Tarifverträge, die sich mit der Regelung der Altersteilzeit beschäftigten, wurden für etliche Berufsgruppen ausgearbeitet und vereinbart. Beispielhaft sei hier der „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für Ärztinnen und Ärzte (TV ATZ-Arzte/VKA)“ genannt, dessen Text der Marburger Bund hier www.marburger-bund.de zur Verfügung gestellt hat. Dieser und weitere Tarifverträge sind mit dem oben erläuterten TV ATZ im Wesentlichen inhaltsgleich.

Altersteilzeit für Bedienstete der Länder

1. Beamte

Baden-Württemberg
Auf die Genehmigung einer Altersteilzeitbeschäftigung besteht kein Anspruch (Kann-Regelung). Nach § 70 Landesbeamtengesetz ist diese Möglichkeit nur schwerbehinderten Beamten vorbehalten. Dazu müssen sie diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Vollendung des 55. Lebensjahres,
  • Zeitraum muss bis zum Eintritt in den Ruhestand reichen,
  • mindestens drei Jahre Teilzeitbeschäftigung während der letzten fünf Jahre und
  • keine Kollision mit dienstlichen Belangen.

Der Arbeitsumfang beträgt 60 % der bisherigen Arbeitszeit, jedoch maximal 60 % derjenigen Arbeitszeit, die in den zwei Jahren unmittelbar vor dem Beginn der Altersteilzeit im Durchschnitt geleistet worden ist.
In Baden-Württemberg wird in ein Block- und ein Teilzeitmodell unterschieden. Das Teilzeitmodell ist mit dem des Bundes identisch. Das Blockmodell sieht vor, dass in den ersten 3/5 des gesamten Altersteilzeit-Zeitraums die Arbeitszeit in Höhe des Umfangs erbracht wird, den sie vor dem Beginn der Arbeitsphase hatte. Als Ausgleich dafür wird der Beamte in den letzten 2/5 der Altersteilzeit voll freigestellt.
Das Land zahlt einen nicht ruhegehaltfähigen Altersteilzeitzuschlag. Dieser wird ermittelt, indem der Unterschiedsbetrag zwischen der gekürzten Netto-Besoldung während der Altersteilzeit und 80 % derjenigen Nettobesoldung, die sich aus der Bruttobesoldung der bislang geleisteten Arbeitszeit ergibt, berechnet wird.


Bayern

Hier muss ein Beamter

  • mindestens 60 Jahre alt sein (schwerbehinderte Beamte 58 Jahre),
  • die Altersteilzeit bis zum Beginn der gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand beantragen und
  • die Mindestdauer der Altersteilzeit von einem Jahr einhalten.

Für Bereiche, die von einem (Plan-)Stellenabbau betroffen sind, gilt als Altersgrenze das vollendete 55. Lebensjahr. In diesem Fall muss allerdings die entsprechende Stelle oder eine um bis zu vier Besoldungs- oder Entgeltgruppen niedriger eingestufte Stelle wegfallen. Für eine Reihe von Führungspositionen wird keine Altersteilzeit bewilligt: Namentlich nennt das Bayerische Beamtengesetz Amtschefs, Abteilungsleiter und Inhaber vergleichbarer Positionen bei obersten Landesbehörden sowie Behördenleiter, die entweder Beamte auf Zeit sind oder mindestens nach der Besoldungsgruppe B 3 bezahlt werden. Auch bei dieser Altersteilzeitregelung handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, bei der der Beamte keinen Anspruch auf Genehmigung hat.

Bayern bietet zwei Arbeitszeitmodelle an:

  1. Das Blockmodell
    Im Blockmodell wird während der Arbeitsphase zunächst die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten fünf Jahre erbracht (Ansparphase). Danach wird der Beamte vollständig freigestellt.
  2. Das Teilzeitmodell
    Das Teilzeitmodell sieht eine durchgehende gleichmäßige Beschäftigung während der gesamten Altersteilzeit vor.
    Es wird ein Altersteilzeitzuschlag gezahlt der bewirkt, dass ein Beamter während der gesamten Dauer der Altersteilzeit Bezüge erhält, die 80 % der Nettobesoldung entsprechen, die er in den fünf Jahren vor dem Eintritt in die Altersteilzeit erhalten hat.

 

Berlin
Das Land Berlin sah Altersteilzeit für seine Beamten nur dann vor, wenn diese bis zum 31. Dezember 2009 angetreten wurde. Eine Nachfolgeregelung gibt es nicht.

 

Brandenburg
Das Land Brandenburg sah Altersteilzeit für seine Beamten nur dann vor, wenn diese bis zum 31. Dezember 2009 angetreten wurde. Eine Nachfolgeregelung gibt es nicht.

 

Bremen
Beamte haben kein Anrecht auf Altersteilzeit, weil deren Gewährung nach dem Bremischen Beamtengesetz ausschließlich öffentlichen Interessen dient. Es gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Vollendung des 60. Lebensjahres (schwerbehinderte Beamte: ab Vollendung des 58. Lebensjahres),
  • In den letzten fünf Jahren muss der Beamte mindestens drei Jahre teilzeitbeschäftigt gewesen sein und
  • es dürfen keine dienstlichen Belange gegen eine Gewährung sprechen.

Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, für bestimmte Beamtengruppen oder Verwaltungsbereiche das Blockmodell vorzuschreiben. Dessen Aufteilung entspricht denen des Landes Bayern (siehe oben). Als Teilzeitmodell muss die Altersteilzeit mit 60 % der bislang erbrachten Arbeitszeit, jedoch maximal 60 % der durchschnittlichen Arbeitszeit während der letzten zwei Jahre geleistet werden.

 

Hamburg
Keine Altersteilzeit für Beamte.

 

Hessen
Das Land Hessen sah Altersteilzeit für seine Beamten nur dann vor, wenn diese bis zum 31. Dezember 2009 angetreten wurde. Eine Nachfolgeregelung wurde nicht verabschiedet.

 

Mecklenburg-Vorpommern
Das Land sah Altersteilzeit für seine Beamten nur dann vor, wenn diese bis zum 31. Dezember 2009 angetreten wurde. Eine Nachfolgeregelung wurde nicht eingeführt.

 

Niedersachsen
Das Land kann seinen Beamten mit Dienstbezügen die Möglichkeit der Altersteilzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand eröffnen, wenn diese

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben (Lehrkräfte an öffentlichen Schulen: Vollendung des 55. Lebensjahres) und
  • keine dienstlichen Gründe dagegen sprechen.

Der Arbeitsumfang ist mit 60 % der letzten regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen des Teilzeitmodells (gleichmäßige Verteilung über die ganze Woche) festgelegt, das Blockmodell ist nur für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen möglich.

 

Nordrhein-Westfalen
Landesbeamte, die Altersteilzeit beantragen,

  • müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  • mit der Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 31. Dezember 2015 beginnen und
  • es dürfen keine dringenden dienstlichen Belange einer Genehmigung entgegenstehen.

Aus dem vorgegebenen Mindestalter ergibt sich, dass die Altersteilzeit nicht länger als zehn Jahre dauern darf. Es ist vorgesehen, dass die Arbeitszeit der Altersteilzeitbeschäftigung 50 % der im Laufe der letzten fünf Jahre durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit betragen muss. Grundsätzlich sind sowohl das Teilzeit- als auch das Blockmodell möglich; arbeitet der Beamte jedoch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, kommt nur das Blockmodell infrage.
Das Landesbeamtengesetz ermächtigt die oberste Dienstbehörde

  • Altersteilzeit nur im Blockmodell zu genehmigen,
  • aus personalwirtschaftlichen Gründen den Umfang der Altersteilzeitbeschäftigung auf 65 % der bisherigen Arbeitszeit heraufzusetzen und
  • sich nur auf bestimmte Verwaltungseinheiten oder Beamtengruppen zu beschränken.

 

Rheinland-Pfalz
Das Land unterscheidet in seinem Beamtengesetz zwei Arten der Altersteilzeit, nämlich
Altersteilzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze für Beamte, die

  • das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  • in einem festgelegten Bereich beschäftigt sind, der von Stellenabbau betroffen ist,
  • innerhalb der fünf Jahre vor dem Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre teilzeitbeschäftigt waren.

Die Altersteilzeit muss sich bis zur Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erstrecken, für schwerbehinderte Beamte bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Altersteilzeit muss spätestens am 31. Dezember 2016 begonnen werden, es ist sowohl das Teilzeit- als auch das Blockmodell möglich.

Altersteilzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus ist möglich, sofern sie in Verwaltungseinheiten durchgeführt wird, die von Stellenabbau betroffen sind. Die Voraussetzungen sind:

  • Die Altersteilzeit endet drei Jahre nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für den Ruhestand
  • Es müssen ausreichende Haushaltsmittel verfügbar sein
  • Die Beschäftigung erfolgt im Teilzeitmodell mit 50 % der bisherigen Arbeitszeit

 

Saarland
Keine Altersteilzeit für Beamte

 

Sachsen
Die Möglichkeit, Altersteilzeit wahrzunehmen, ist zum 31. Dezember 2009 ausgelaufen.

 

Sachsen-Anhalt
Das Bundesland kann es seinen Beamten sehr früh ermöglichen, sich mithilfe der Altersteilzeit gleitend in den Ruhestand zu verabschieden. Die geforderten Voraussetzungen sind:

  • Beamte müssen das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  • innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre teilzeitbeschäftigt gewesen sein,
  • die Altersteilzeitbeschäftigung bis spätestens 31. Dezember 2016 begonnen haben und
  • es dürfen keine dringenden dienstlichen Belange gegen eine Genehmigung sprechen.

Die Altersteilzeit muss die Zeit bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand abdecken und wird mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit abgeleistet.
Grundsätzlich sind sowohl das Teilzeit- als auch das Blockmodell möglich; nur wenn die Arbeitszeit weniger als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, kann nur auf das Blockmodell zurückgegriffen werden.
Als einziges Bundesland hat Sachsen in seinem Beamtengesetz eine Verpflichtung, einem Antrag auf Altersteilzeit zuzustimmen: Beamte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, haben einen Anspruch auf eine Bewilligung unter den in den Nrn. 2-4 genannten Bedingungen.

 

Schleswig-Holstein
Nach den Vorgaben des Landesbeamtengesetzes

  • müssen Antragsteller das 55. Lebensjahr vollendet haben und
  • es dürfen keine dringenden dienstlichen Gründe gegen eine Genehmigung sprechen.

Auch hier muss die Altersteilzeit so ausgelegt sein, dass sie erst mit dem Eintritt in den Ruhestand endet. Es ist ausschließlich das Teilzeitmodell mit 60 % der bisherigen Arbeitszeit vorgesehen. Wenn ein  spezielles Teilzeitmodell gewählt wird, wonach der Beamte sieben Jahre teilzeitbeschäftigt ist und der die 60 % übersteigende Anteil zu einem ununterbrochenen Zeitabschnitt zusammengefasst wird, dürfen diese beiden Elemente (Teilzeitarbeit und nachfolgende Freistellung) zusammen nicht länger als 12 Jahre dauern.
Das Landesbeamtengesetz gibt der obersten Dienstbehörde verschiedene Befugnisse, mit der Altersteilzeit bedarfsgerecht umzugehen. Sie darf unter Berücksichtigung der Mitbestimmung durch die zuständige Personalvertretung

  • bestimmte Beamtengruppen oder Verwaltungsbereiche ausnehmen,
  • eine höhere Altersgrenze vorschreiben und
  • festlegen, dass die Teilzeitregelung nur nach dem o. g. 12-Jahres-Modell abgewickelt wird.

 

Thüringen
Die Altersteilzeitregelungen sind zum 31. Dezember 2009 ausgelaufen.


2. Angestellte

Die Altersteilzeit für Angestellte hatte bei ihrer Einführung 1996 arbeitsmarktpolitische Gründe und wurde deshalb auch von der früheren Bundesanstalt für Arbeit gefördert. Deren Nachfolgeinstitution, die Bundesagentur für Arbeit, übernimmt bis heute diese Förderung in Form eines Aufstockungsbetrags, sofern eine Altersteilzeitbeschäftigung spätestens am 31. Dezember 2009 begonnen wurde. Der Wegfall der Förderung bedeutet jedoch nicht das automatische Ende der Altersteilzeit. Vielmehr wurden durch Gesetzesänderungen die Rahmenbedingungen an die neue Situation angepasst, sodass die Altersteilzeit immer noch möglich ist, sofern sie vom Arbeitgeber unterstützt wird.

Die Situation der Angestellten stellt sich von außen etwas unübersichtlich dar.

Hier kommt es wesentlich darauf an, zu welcher der Tarifgemeinschaften der jeweilige Arbeitgeber gehört:
Als Mitglied der „Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)“ sind seine Angestellten auf der Grundlage des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) beschäftigt. In diesen Fällen gilt der Tarifvertrag der flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ), der noch bis zum 31.12.2016 Gültigkeit hat. Sofern entsprechende Vereinbarungen bestehen, kommt jedoch auch der „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)“ zur Anwendung, dem sowohl die Bundesverwaltung als auch die TdL und die VKA beigetreten sind. Die Rahmenbedingungen entsprechen im Wesentlichen denen des TV ATZ BW (siehe unten unter Baden-Württemberg).

Wer zum VKA gehört:
Zum VKA gehören Bund, Städte, Gemeinden und Landkreise sowie öffentliche Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Ver- und Entsorgungsbetriebe, Nahverkehrsbetriebe, Sparkassen und Flughäfen, nicht aber Landesverwaltungen.
Der TV FlexAZ sieht die Begründung eine Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dann vor, wenn es hierfür aufgrund von Restrukturierungs- oder Stellenabbaumaßnahmen einen dienstlichen oder betrieblichen Bedarf gibt. Die Beschäftigten haben keinen Anspruch auf eine entsprechende Genehmigung. Die betroffenen Verwaltungsbereiche werden vom öffentlichen Arbeitgeber festgelegt.
Eine weitere Grundlage ist die Quotenregelung: So lange nicht 2,5 % der Beschäftigten eines Verwaltungsbereichs von der Altersteilzeitregelung Gebrauch gemacht haben, besteht ein Anspruch auf eine Bewilligung.
Der TV FlexAZ verlangt die Erfüllung einiger Voraussetzungen:

  • Vollendung des 60. Lebensjahres,
  • ein Angestellter muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Beginn der Altersteilzeit wenigstens drei Jahre (=1.080 Tage) sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein,
  • es muss ein nahtloser Übergang von der Altersteilzeit in die Rente gewährleistet sein.

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt 50 % der bisher geleisteten.

Durch eine Öffnungsklausel im TV FlexAZ ist es jedoch möglich, Dienstvereinbarungen abzuschließen und von den tariflichen Regelungen abzuweichen.

Der aktuelle TV FlexAZ wird von der VKA unter www.vka.de bereitgestellt.

Die Bundesländer haben sich als Arbeitgeber mit Ausnahme von Hessen in der „Tarifgemeinschaft deutscher Länder“ (TdL)“ zusammengeschlossen. Für die dort Beschäftigten gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Sofern sich die Länder dazu entschlossen haben, ihren Tarifbeschäftigten auch nach dem Wegfall des Aufstockungsbetrags durch die Bundesarbeitsverwaltung das Altersteilzeitmodell anzubieten, geschieht dies auf der Grundlage des „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)“.


Baden-Württemberg und Bayern
Mit dem Inkrafttreten des "Tarifvertrag zur  Regelung  der  Altersteilzeitarbeit  für  den  Bereich  des  Arbeitgeberverbandes  des  öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg (TV ATZ BW)“ zum 1. Oktober 2012 wird die Möglichkeit der Altersteilzeit nur schwerbehinderten Beschäftigten ermöglicht. Danach muss ein Antragsteller

  • mindestens das 55. Lebensjahr vollendet,
  • seit mindestens fünf Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben und
  • mindestens drei Jahre (= 1.080 Tage) innerhalb der letzten fünf Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Die Altersteilzeit muss die Zeit bis zur Verrentung abdecken und mindestens zwei Jahre dauern. Ihr Beginn muss vor dem 1. Januar 2017 und die Beschäftigung bei 50 % der tariflich festgelegten Regelarbeitszeit im Teilzeit- oder Blockmodell liegen. Das Blockmodell sieht dabei eine volle Beschäftigung während der ersten Hälfte der Altersteilzeit und eine Freistellung in der zweiten Hälfte vor. Das Gehalt beträgt in der gesamten Zeit 83 % des Netto-Vollzeitentgelts (Aufstockungsbetrag).

 

Berlin
Das Land hat für Beschäftigte, die nach dem 18. Juni 2004 ein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis eingegangen sind, Übergangsregelungen geschaffen. Grundsätzlich gelten zwar die gleichen Regelungen wie in Baden-Württemberg, allerdings ist diese Möglichkeit des Übergangs in den Ruhestand nicht auf Schwerbehinderte beschränkt. Außerdem wurden hinsichtlich des Aufstockungsbetrags abweichende Gehaltsvorgaben festgelegt, die sich nach der Eingruppierung der Beschäftigten in eine der Entgeltgruppen richten:

  • Beschäftigte der Entgeltgruppen  1 bis 6 und 7, soweit sie Lgr. 6 BMT-G/BMT-G-O zuzuordnen sind, KR 3 a bis 7a sowie KR 8a, soweit bisher Vgr. Kr. V oder Kr. Va BAT/BAT-O zuzuordnen sind: 86 % des Netto-Vollzeitentgelts
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, soweit sie Lgr. 7 oder 7a BMT-G/BMT-G-O zuzuordnen sind, und 8 bis 10 sowie 11, soweit sie nicht Vgr. II b BAT/BAT-O zugeordnet werden, und 12, soweit sie nicht Vgr. III BAT/BAT-O zuzuordnen sind, KR 8a, soweit Vgr. Kr. VI BAT/BAT-O zuzuordnen ist, sowie KR 9a bis KR 11b und KR 12a, soweit Vgr. Kr. XII BAT/BAT-O zuzuordnen ist: 86,5 % des Netto-Vollzeitentgelts
  • Beschäftigte der Entgeltgruppen 11, soweit sie Vgr. II b BAT/BAT-O zuzuordnen sind, 12, soweit Vgr. II a BAT/BAT-O zuzuordnen, 13, 13 Ü und höher, KR 12a, soweit Vgr. Kr. XIII BAT/BAT-O zuzuordnen ist: 87,5 % des Netto-Vollzeitentgelts

Auch bei der Höhe der vom Arbeitgeber zusätzlich zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung  geht das Land Berlin eigene Wege. Je nach Entgeltgruppe übernimmt es statt des Unterschiedsbetrags zwischen den neuen Bezügen und 90 % des bisherigen Entgelts einen Betrag, der als Maßgröße 98 % oder sogar 100 % des bisherigen Entgelts beträgt. Wie beim Aufstockungsbetrag ist auch hier die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen maßgeblich.

 

Brandenburg
In der „Richtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung der Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung vom 11. April 2005 in der Fassung vom 01. Januar 2007“ wurde festgelegt, dass Altersteilzeitarbeitsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2009 angetreten worden sein mussten. Eine Verlängerung wurde nicht veranlasst. Es mussten die Vorgaben des TV-ATZ eingehalten werden, der für alle Angestellten Brandenburgs im öffentlichen Dienst gilt.

 

Bremen
Das Land hat die bis zum 31.12.2009 gültige Altersteilzeitvereinbarung ersatzlos auslaufen lassen.

 

Hamburg
Eine Neubeantragung einer Altersteilzeitbeschäftigung ist nicht mehr möglich, da deren Beginn vor dem 1. Januar 2010 liegen musste.

 

Hessen
In Hessen gilt ein eigener Tarifvertrag, nämlich der „Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)“.  Er lehnt sich fast vollständig an den TV-L an und hat hinsichtlich der Altersteilzeit dessen Vorgaben übernommen.

 

Mecklenburg-Vorpommern
Die Regelungen des TV ATZ gelten nur für Beschäftigte, die bis zum 6. Juli 2009 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen hatten. Neue Vereinbarungen waren nach diesem Stichtag nicht mehr möglich.

 

Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland
Altersteilzeitbeschäftigungen mussten bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben, danach wurden keine neuen Anträge mehr genehmigt.

 

Sachsen
Altersteilzeit ist nach den Vorgaben des TV-L (siehe oben) möglich.

 

Sachsen-Anhalt
Der 2012 abgeschlossene Tarifvertrag ist zwar noch gültig, derzeit Presseberichten zufolge jedoch in der Praxis für die Beschäftigten schwer durchsetzbar. Der Vertrag sieht eine Altersgrenze vor, die beim vollendeten 60. Lebensjahr liegt.

 

Schleswig-Holstein
Altersteilzeit ist zu den Bedingungen des TV-L möglich.

 

Thüringen
Altersteilzeit ist zu den Vorgaben des TV ATZ möglich.

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